1 Buchst. gg) Soweit das für die übermittelnde Stelle geltende innerstaatliche Recht in Bezug auf die übermittelten personenbezogenen Daten besondere Löschungsvorschriften vorsieht, weist diese Stelle die empfangende Stelle darauf hin. bb) in allen anderen Fällen hinsichtlich Informationen, die sich auf Steuerjahre oder Veranlagungszeiträume beziehen, die am oder nach dem 1. (5) [1] Artikel 15 a gilt entsprechend für die in den Absätzen 1 und 3 genannten Vergütungen. I S. 228, 974[2] â wird hingewiesen. Die Regelung setzt voraus, dass die VeräuÃerungsgewinne zu den Einkünften i. S. d. §§ 15 â 17 EStG gehören. (10) Absatz 8 berührt nicht die Vorschriften eines Vertragstaates über die Besteuerung von Einkünften im Sinne der Artikel 10 bis 12 und 16, die daran anknüpft, daà die Gesellschaft, von der diese Einkünfte stammen, in diesem Staat ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz hat; jedoch sind auf diese Einkünfte die Artikel 10 bis 12, 24 und 28 anzuwenden, wenn der Empfänger der Einkünfte in dem anderen Vertragstaat ansässig ist. 1978 in Kraft seit 5. 2010 (BGBl. Die Akteneinsicht und die Teilnahme am Verfahren dürfen nur verweigert werden: a) für Aktenstücke und Verfahrenshandlungen, für die Geheimhaltungsgründe bestehen, oder. Dann testen Sie hier live & unverbindlich Haufe Steuer Office Excellence 30 Minuten lang und lesen Sie den gesamten Inhalt. Arbeitstage im Sinne dieser Regelung sind die in dem Arbeitsvertrag vereinbarten Tage. III auch für die Vermögenssteuer. Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen, die in dem Abkommen nicht behandelt sind, vermieden werden kann. 3 neu gefasst durch Ãnderungsprotokoll v. 27. 3.3. "Betriebsstätte") und kein ständiger Vertreter (vgl. Diese kann ihr Ersuchen ergänzen. In dieser Fassung ist das Abkommen anzuwenden: a) auf die im Abzugsweg erhobenen Steuern von den nach dem 31. [1] Art. 4 bis 6 werden Nrn. durch (Ãnderungs-)Protokoll v. 21. 1992 (BGBl. Bei einem Teilzeitbeschäftigten, der nur tageweise im anderen Staat beschäftigt ist, ist die Anzahl von 60 unschädlichen Tagen durch proportionale Kürzung im Verhältnis der Arbeitstage herabzusetzen. 10. 2011 II S. 1092) in Kraft getreten am 21. Hiermit sollen gewerbliche Einkünfte möglichst umfangreich im Rahmen der beschr. [1] Art. 3 und 4 werden 4 und 5, Nr. a) Einrichtungen, die ausschlieÃlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden; b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschlieÃlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden; c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschlieÃlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden; d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschlieÃlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen; e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschlieÃlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen zu werben, Informationen zu erteilen, wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen. (1) Lizenzgebühren, die aus einem Vertragstaat stammen und an eine in dem anderen Vertragstaat ansässige Person gezahlt werden, können nur in dem anderen Staat besteuert werden. Der Ausdruck umfasst in jedem Fall das Zubehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, auf die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke Anwendung finden, die Nutzungsrechte an … 10. f) Zum Zweck eines Schiedsverfahrens nach Absatz 5 und diesem Absatz sind die Mitglieder der Schiedsstelle und deren Mitarbeiter als beteiligte âPersonen oder Behördenâ anzusehen, denen Informationen gemäà Artikel 27 zugänglich gemacht werden dürfen. Steuerpflicht (vgl. Grundstücke) von der Besteuerung aus, wenn der „Erblasser“ im Zeitpunkt seines Todes schweizerischer Staatsangehöriger war. Es gelten die innerstaatlichen Rechtsvorschriften. (3) [1] [2] Sofern nicht Artikel 9, Artikel 11 Absatz 4 oder Artikel 12 Absatz 4 anzuwenden ist, sind Zinsen, Lizenzgebühren und andere Entgelte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im erstgenannten Staat ansässige Person zum Abzug zuzulassen. (ii) vom Vermögen (Gesamtvermögen, bewegliches und unbewegliches Vermögen, Geschäftsvermögen, Kapital und Reserven und andere Vermögensteile) (im Folgenden als «schweizerische Steuer» bezeichnet). bb) die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden. 2010 FuÃnote 2 zu Art. 1991 Nr. 12. 1992 in Kraft seit 29. Diese ist verpflichtet, die Berichtigung oder Löschung solcher Daten vorzunehmen. 5 geänd. Das gilt auch für die Einkünfte, die einer anderen Person für die Tätigkeit oder Ãberlassung des Künstlers, Sportlers oder Artisten zuflieÃen. f definiert. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen kann ein Vertragsstaat die erhaltenen Informationen für andere Zwecke verwenden, wenn solche Informationen nach dem Recht beider Staaten für solche anderen Zwecke verwendet werden dürfen und die zuständige Behörde des übermittelnden Staates dieser anderen Verwendung zugestimmt hat. Artikel 4 Absatz 4 bleibt vorbehalten. – Steuerstrafrecht Erscheint ein mündlicher Meinungsaustausch für die Herbeiführung der Einigung zweckmäÃig, so kann ein solcher Meinungsaustausch in einer Kommission durchgeführt werden, die aus Vertretern der zuständigen Behörden der Vertragstaaten besteht. (3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragstaat ansässige Empfänger der Zinsen in dem anderen Vertragstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine Betriebstätte hat und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehört. (2) Die Bestimmungen dieses Artikels dürfen auf keinen Fall dahin ausgelegt werden, daà sie einem der Vertragstaaten die Verpflichtung auferlegen, VerwaltungsmaÃnahmen durchzuführen, die von seinen eigenen Vorschriften oder von seiner Verwaltungspraxis abweichen oder die seiner Souveränität, seiner Sicherheit, seinen allgemeinen Interessen oder dem Ordre public widersprechen, oder Angaben zu vermitteln, die nicht auf Grund seiner eigenen und auf Grund der Gesetzgebung des ersuchenden Staates beschafft werden können. Loseblatt. (2) Bei Anwendung des Abkommens durch einen Vertragstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder nicht anders definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, welche Gegenstand des Abkommens sind. 2 Abs. Die Regelung verlangt nach einer Abgrenzung gegenüber § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG. Nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStG gehören zu den in der Bundesrepublik Deutschland beschr. 01.01.2012 Artikel 13 Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen (1) Gewinne aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 können in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt. DBA Schweiz Artikel 6 i.d.F. Oktober 1989 (BGBl. [1] Art. 12. wobei als Anfangszeitpunkt der Dreijahresfrist für die in Unterabsatz aa) genannten Fälle das Datum des Inkrafttretens dieses Protokolls gilt; d) in Bezug auf Ersuchen nach den Artikeln 4 und 5 Ziffern 3 und 5 dieses Protokolls, die am oder nach dem Datum des Inkrafttretens gestellt werden, aa) hinsichtlich Informationen nach Artikel 27 Absatz 5 des Abkommens, die sich auf einen Zeitraum beziehen, der am 1. II S. 1698). Deren Besteuerung im Rahmen einer beschr. stpfl. Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen [1] [2], In der Fassung des Ãnderungsprotokolls vom 30. (1) Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 kann in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt. Der Ausdruck umfaßt in jedem Fall das Zubehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, auf die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke Anwendung finden, die Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen … Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und können diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen (ausgenommen Artikel 4 Absätze 3, 4 und 9 und Artikel 23) in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden, so nimmt die Schweiz diese Einkünfte (ausgenommen Dividenden) oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus; die Schweiz kann aber bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder das übrige Vermögen dieser ansässigen Person den Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre, wenn die betreffenden Einkünfte oder das betreffende Vermögen nicht von der Besteuerung ausgenommen wären. Ist kein Zustellungsbevollmächtigter bezeichnet worden, so erfolgt die Eröffnung durch Publikation im Bundesblatt. a) bei Dividenden im Sinne des Artikels 10 Absatz 2 Buchstabe b des Abkommens in der Fassung dieses Protokolls für bis zum 31. Dezember 2011 (BGBl. (2) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck âZinsenâ bedeutet, vorbehaltlich Artikel 10 Absatz 4, Einnahmen aus öffentlichen Anleihen, aus Schuldverschreibungen einschlieÃlich Wandelanleihen, auch wenn sie durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert sind, und aus Forderungen jeder Art sowie alle anderen Einnahmen, die nach dem Steuerrecht des Staates, aus dem sie stammen, den Einnahmen aus Darlehen gleichgestellt sind. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht jedes Vertragstaates und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden. Vielmehr wird die daraus resultierende Doppelbesteuerung durch Anrechnung der schweizerischen Steuer auf die deutsche Einkommensteuer vermieden (vgl. Werden die in der Verfügung verlangten Informationen nicht innert der verfügten Frist der Eidgenössischen Steuerverwaltung übergeben, so können MaÃnahmen unter Anwendung von Zwang durchgeführt werden. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hält die Zustimmung schriftlich fest und schlieÃt das Verfahren durch Ãbermittlung der Informationen an die zuständige Behörde. 4. Anlässlich der Unterzeichnung des Revisionsprotokolls zu dem Abkommen vom 11. 5 Abs. ihr Zustellungsbevollmächtigter der Ãbergabe der verlangten Informationen innerhalb von 14 Tagen nicht zu, so erlässt die Eidgenössische Steuerverwaltung gegenüber dem Informationsinhaber eine Verfügung, mit der sie die Herausgabe der im deutschen Ersuchen bezeichneten Informationen verlangt. 2 geänd. 2 [Unter das Abkommen fallende Steuern]. Juli 1931 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der direkten Steuern und der Erbschaftsteuern bleibt neben diesem Abkommen bestehen. Die Polizei der Kantone und Gemeinden unterstützt die Eidgenössische Steuerverwaltung bei der Durchführung der ZwangsmaÃnahmen. Die in den vorstehenden Artikeln nicht ausdrücklich erwähnten Einkünfte einer in einem Vertragstaat ansässigen Person können nur in diesem Staat besteuert werden. Dieses kommt sachlich zur Anwendung, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz in einem der beiden Staaten hatte. 1.2. Der Ausdruck «unbewegliches Vermögen» hat die Bedeutung, die ihm nach dem Recht des Vertragsstaates zukommt, in dem das Vermögen liegt. (6) Bezieht eine in einem Vertragstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen Vertragstaat, so darf dieser andere Staat weder die Dividenden besteuern, die die Gesellschaft an nicht in diesem anderen Staat ansässige Personen zahlt, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nicht ausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nicht ausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus in dem anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen. Stirbt somit ein in der Schweiz wohnhafter Erblasser und vererbt er Bargeld, Bankanlagen u .ä ., so unterliegt das vererbte Vermögen grundsätzlich in der Schweiz der Erbschaftssteuer . Der Begriff des unbeweglichen Vermögens hat für 2 Bereiche Bedeutung: Einerseits wird in § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStG eine Erweiterung der der beschr. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden. (im folgenden als âdeutsche Steuerâ bezeichnet); die von Bund, Kantonen, Bezirken, Kreisen, Gemeinden und Gemeindeverbänden erhobenen Steuern, a) vom Einkommen (Gesamteinkommen, Erwerbseinkommen, Vermögensertrag, Geschäftsertrag, Kapitalgewinn usw. (7) [1] Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln die weiteren Einzelheiten der Anwendung und Durchführung des Schiedsverfahrens durch Verständigungsvereinbarung. Die umfangreiche Kommentierung ist auch als Online-Version erhältlich. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, diese Bescheinigung auf Verlangen des Arbeitnehmers auszustellen. 2011 II S. 1092). (3) Bei Anwendung des Abkommens gelten die Angehörigen einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung, die ein Vertragstaat in dem anderen Vertragstaat oder in einem dritten Staat unterhält, und ihnen nahestehende Personen als im Entsendestaat ansässig, wenn sie die Staatsangehörigkeit des Entsendestaates besitzen und dort zu den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen wie in diesem Staat ansässige Personen herangezogen werden. (3) Befindet sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung eines Unternehmens der See- oder Binnenschiffahrt an Bord eines Schiffes, so gilt er als in dem Vertragstaat gelegen, in dem der Heimathafen des Schiffes liegt, oder, wenn kein Heimathafen vorhanden ist, in dem Vertragstaat, in dem die Person, die das Schiff betreibt, ansässig ist. Die Bundesrepublik Deutschland wird jedoch diese Einkünfte bei der Festsetzung des Satzes ihrer Steuer auf die Einkünfte, die nach dieser Vorschrift nicht von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen sind, einbeziehen. bb S. 2 EStG, BMF v. 26.3.2004, IV A 6 â S 2240 â 46/04, BStBl I 2004, 434, Ende der GmbH-Liquidation (GmbHStB 2019, Heft 6, S. 169) / 6. [2] Vgl. cc) Personenbezogene Daten dürfen nur an die zuständigen Stellen übermittelt werden. (5) Absatz 3 ist in keinem Fall so auszulegen, als könne ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen, weil die Informationen sich bei einer Bank, einem sonstigen Finanzinstitut, einem Bevollmächtigten, Vertreter oder Treuhänder befinden oder weil sie sich auf das Eigentum an einer Person beziehen. "Freistellungsmethode"). 1990 II S. 766); Abs. Die Bundesrepublik Deutschland wendet jedoch Artikel 24 Absatz 1 Nummer 1 auf die dort genannten, aus der Schweiz stammenden Einkünfte und in der Schweiz belegenen Vermögenswerte an; auf andere aus der Schweiz stammende Einkünfte und in der Schweiz belegene Vermögenswerte rechnet die Bundesrepublik Deutschland in entsprechender Anwendung der Vorschriften des deutschen Rechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die von diesen Einkünften oder Vermögenswerten erhobene schweizerische Steuer auf die deutsche Steuer (mit Ausnahme der Gewerbesteuer) von diesen Einkünften oder Vermögenwerten an; bei den übrigen Einkünften und Vermögenswerten rechnet die Bundesrepublik Deutschland in entsprechender Anwendung der Vorschriften des deutschen Rechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die in Ãbereinstimmung mit diesem Abkommen von diesen Einkünften oder Vermögenswerten erhobene schweizerische Steuer auf den Teil der deutschen Steuer (mit Ausnahme der Gewerbesteuer) an, der auf Grund dieser Bestimmung von diesen Einkünften oder Vermögenswerten über die deutsche Steuer hinaus erhoben wird, die nach den Artikeln 6 bis 22 hierfür erhoben werden dürfte. a) in mindestens einem Vertragsstaat eine Steuererklärung bezüglich der Steuerjahre im streitigen Fall eingereicht oder ein Steuerabzug vorgenommen wurde, b) die zuständigen Behörden nicht vor dem Zeitpunkt, in dem das Schiedsverfahren anderenfalls begonnen hätte, übereinkommen, dass der Fall nicht für ein Schiedsverfahren geeignet ist, und. Immobilieneinkünfte (Art. Dabei sind die nach dem jeweils innerstaatlichen Recht geltenden Ãbermittlungsverbote zu beachten. Drei-Objekt-Grenze überschritten ist, sind auch ausl. Bei einem Teilzeitbeschäftigten, der stundenweise, aber an jedem betriebsüblichen Arbeitstag im anderen Staat beschäftigt ist, ist für die Frage der Grenzgängereigenschaft ebenfalls von 60 nicht schädlichen Tagen der Nichtrückkehr auszugehen. 2003 II S. 68). 6 Abs. Art 22 DBA kann unbewegliches Vermögen in dem … Insoweit findet Artikel 15 Absatz 3 Satz 2 Anwendung. 1 Nr. [2] In dieser Fassung in Kraft getreten am 21. (2) Ãbt ein Unternehmen eines Vertragstaates seine Tätigkeit in dem anderen Vertragstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte aus, so sind in jedem Vertragstaat dieser Betriebstätte die Gewinne zuzurechnen, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre. 2010 (BGBl. 2003 II S. 68). Die nach diesem Abkommen zulässige Besteuerung dieser Einkünfte oder Vermögenswerte in der Schweiz bleibt unberührt. 2011 II S. 1092). August 1971 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der Fassung des Protokolls vom 21. Der Begriff des unbeweglichen Vermögens umfasst Grundstücke, Gebäude, Gebäudeteile, Schiffe, soweit sie in einem inländischen Schiffsregister eingetragen sind, sowie grundstücksgleiche Rechte (z. B. Erbbau- und Mineralgewinnungsrechte), Wohnungseigentum nach dem WEG, in die inländische Luftfahrzeugrolle eingetragene Luftfahrzeuge, und zwar unabhängig davon, ob diese Wirtschaftsgüter vor ihrer VeräuÃerung vermietet oder verpachtet wurden. (7) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten auch für eine bevormundete Person. (1) [2] Ungeachtet des Artikels 15 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die ein Grenzgänger aus unselbständiger Arbeit bezieht, in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem dieser ansässig ist. 2.1. gegenüber Banken oder zur Eigentumsumschreibung von Immobilien. (3) [2] Ungeachtet des Absatzes 2 dürfen Dividenden in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nicht besteuert werden, wenn der Empfänger der Dividenden eine im anderen Vertragsstaat ansässige Gesellschaft ist, die unmittelbar über mindestens 20 vom Hundert des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt. Art 22 kann unbewegliches Vermögen in dem Staat besteuert werden, in dem es liegt. Art. 2010 (BGBl. Im Bestreben, die Auslegung und Anwendung des mit dem heute paraphierten Revisionsprotokoll in das Abkommen vom 11. Fn. 22) und Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen (Art. 4 aufgeh., bish. Darin äuÃert sie sich zur Frage, ob ein Abgabebetrug vorliegt, und entscheidet über die Ãbermittlung von Gegenständen, Dokumenten und Unterlagen an die zuständige deutsche Behörde. In dieser Fassung ist das Abkommen anzuwenden: a) auf die nach Artikel 15a im Abzugsweg erhobene Steuer auf nach dem 31. 17 Abs. 12. (3) Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. ZwangsmaÃnahmen sind vom Direktor der Eidgenössischen Steuerverwaltung oder von dessen Stellvertreter anzuordnen. Die Eidgenössische Steuerverwaltung eröffnet die an den Informationsinhaber gerichtete Verfügung sowie eine Kopie des Ersuchens der zuständigen deutschen Behörde auch der betroffenen Person, die einen schweizerischen Zustellungsbevollmächtigten bezeichnet hat, soweit im Ersuchen nicht ausdrücklich die Geheimhaltung verlangt wird. Beide Seiten stimmen überein, dass die Anwendung der Bestimmungen des Artikels 27 Absatz 1 Satz 1 sowie dieses Protokolls die rechtliche und tatsächliche Reziprozität voraussetzt. Die Vertragsstaaten werden in ihrem innerstaatlichen Recht die zur Durchführung dieser Bestimmungen erforderlichen MaÃnahmen ergreifen. Verhandlungsprotokoll v. 18. Die betroffene Person kann sich am Verfahren beteiligen und Einsicht in die Akten nehmen. aa) entweder drei Jahre nach dem Anfangszeitpunkt des Falles, sofern sich die zuständigen Behörden nicht vorher auf ein anderes Datum geeinigt haben. c angefügt durch Ãnderungsprotokoll v. 27. 1991 zugeflossene Dividenden die Steuer den Betrag von 10 vom Hundert des Bruttobetrages der Dividenden nicht übersteigen; b) bei Einnahmen aus GenuÃrechten im Sinne des Artikels 10 Absatz 2 Buchstabe c des Abkommens in der Fassung dieses Protokolls für bis zum 31. 32. 1993 II S. 1888). 10 Abs. Es besteht Einvernehmen, dass die von der Schweiz aufgrund des Bundesratsbeschlusses vom 14. Er hat im Abkommensrecht eine sehr weite Bedeutung. III. a DBA-Schweiz nimmt Deutschland in der Schweiz gelegenes unbewegliches Vermögen i.S. Ist Gefahr im Verzug und kann eine MaÃnahme nicht rechtzeitig angeordnet werden, so darf der Beamte von sich aus eine ZwangsmaÃnahme durchführen. 3. 3. Die Norm setzt die Belegenheit im anderen Vertragsstaat voraus. (1) Gewinne aus der VeräuÃerung unbeweglichen Vermögens im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 können in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt. 6 OECD-MA als auch für evtl. bb S. 2 EStG fingiert. Art. 2002 (BGBl. 1989 (BGBl. 1993 zum (Ãnderungs-)Protokoll. 2. Abs. Die Durchführung richtet sich nach Artikel 49 des Bundesgesetzes vom 22. 26 Abs. Diese Regelung findet keine Anwendung auf Einkünfte und Einkunftsteile, bei denen sie den Eintritt einer doppelten Nichtbesteuerung zur Folge hätte.